Anerkannte Abschlüsse

Die Voraussetzungen für den Beruf

Wer mit Kindern arbeiten will, muss dafür ausreichend qualifiziert sein.
Das Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) regelt im §10, dass sozialpädagogische Fachkräfte zur Förderung der Kinder zu beschäftigen sind. Der Fachpersonalschlüssel gibt Auskunft über den Anteil an sozialpädagogischem Fachpersonal, das Kindern in der jeweiligen Altersgruppe zusteht. Theoretisch könnte eine Kita jenseits des Fachpersonalschlüssels auch andere geeignete Personen einsetzen. In der Praxis fehlt dafür die Finanzierung.
Wer also langfristig in einer Kita arbeiten will, kommt an der Anerkennung als sozialpädagogische Fachkraft nicht vorbei.

Die Berliner Kitaaufsicht hat in einem Rundschreiben definiert, wer als sozialpädagogische Fachkraft anerkannt ist und unter welchen Bedingungen Quereinsteiger:innen in den Erzieherberuf unter Anrechnung auf den gesetzlichen Fachpersonalschlüssel in den Kitas beschäftigt werden können. Dieses Rundschreiben (Fachkräftepapier Kita 2021) liegt den Angaben auf dieser Website zugrunde. Weil es immer wieder Spezialfälle gibt, die in kein Raster passen, lohnt sich aber auch das individuelle Nachfragen bei der Kitaaufsicht.

Hier finden Sie:

 

Als sozialpädagogische Fachkräfte sind folgende Abschlüsse anerkannt:

  • Staatlich anerkannte Erzieher:innen
  • Staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen/Sozialpädagog:innen
  • Staatlich anerkannte Kindheitspädagog:innen
  • Diplom-Pädagog:innen
  • Bachelor bzw. Diplom Frühpädagog:innen/Elementarpädagog:innen
  • Mono – Bachelor Erziehungswissenschaft
  • Bachelor-Absolventen der Studiengänge Musikpädagogik und Musikvermittlung in Sozialer Arbeit und Sprache und Sprachförderung in Sozialer Arbeit der Fachhochschule Clara Hoffbauer Potsdam, die im Rahmen der sozialpädagogischen Module im Schwerpunkt „Elementare Bildung“ studiert haben
  • Absolventen des Studienganges Master of Science (MSc) Fernstudiengang Social Work – Main Emphasis Child Care and Youth Work der Paritätischen Akademie Berlin
  • durch die Kultusministerkonferenz anerkannte Ausbildungen im Erzieher*innenbereich gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag (http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1991/1991_06_14-Erzieherberufe-ehem-DDR.pdf )
  • Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik
  • Diplom oder Bachelor Gemeindepädagogik
  • Bachelor angewandte Kindheitswissenschaft
  • Diplom oder Bachelor oder Magister der Erziehungswissenschaft in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik
  • durch die Kitaaufsicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 VOKitaFöG anerkannte Fachkräfte („gleichwertig anerkannte Abschlüsse“). In der Regel sind das „Quereinsteiger“, die die notwendigen Zusatzqualifizierungen absolviert haben.
  • Wegen der Vielzahl bestehender Berufsbilder und Ausbildungsgänge ist diese Aufzählung nicht abschließend. Dies gilt besonders für die unzähligen Studiengänge zur Pädagogik der frühen Kindheit. Hier muss im Einzelfall bei der Kitaaufsicht nachgefragt werden.

Die Ausbildungs- und Qualifizierungswege, die zum Erzieherabschluss führen, beschreiben wir ausführlich unter Wege in den Beruf.

 

Integrationsfachkräfte

Besondere Anforderungen gibt es für die Fachkräfte, die in Gruppen arbeiten, die Kinder mit Behinderungen integrativ betreuen. In diesen Gruppen muss mindestens eine Fachkraft über eine Zusatzqualifikation verfügen. Der genaue Umfang der in Integrationsgruppen bereitzustellenden Fachkräfte mit Zusatzqualifikation ergibt sich aus den Integrationszuschlägen der betreuten Kinder.

Fachkräfte für Förderung behinderter Kinder sind

  • Staatlich anerkannte Heilpädagog:innen bzw. staatlich anerkannte Diplom- oder BA-Heilpädagog:innen
  • Erzieher:innen mit entsprechender Zusatzqualifikation (Facherzieher:innen für Integration)
  • Fachkräfte mit gleichwertigen Ausbildungen (Diplom oder B.A.-Abschluss, Rehabilitations- und Sonderpädagog:innen)
  • Fachkraft mit entsprechender Zusatzqualifikation (Fachkraft für Integration)

Die Fachkräfte für die Förderung von behinderten Kindern können auch pädagogisch in der Gruppenarbeit tätig sein, sind also auch voll anerkannte sozialpädagogische Fachkräfte im Kitabereich – auch dann, wenn gerade kein Kind mit Integrationsstatus in der Kita betreut wird.

 

Ausländische Abschlüsse

Wer seine pädagogische Ausbildung nicht in Deutschland absolviert hat, kann/muss prüfen lassen, ob der Abschluss hier anerkannt werden kann. Dies geschieht durch die dafür zuständige Stelle der Senatsbildungsverwaltung (Kontaktdaten und erforderliche Unterlagen: www.berlin.de/sen/bjf/anerkennung/sozialpaedagogische-berufe/). Ist ein ausländischer Abschluss als gleichwertig zu den oben genannten Abschlüssen anerkannt, gilt die Person als sozialpädagogische Fachkraft.
Während des Anerkennungsverfahrens (also nach Antragstellung beim Senat bis zur Bescheiderteilung) kann die Person den Quereinstieg beantragen. Nach dem Bescheid und während der Erfüllung der Auflagen zur Erreichung der Anerkennung kann die Person auf den Personalschlüssel voll angerechnet werden. In dieser Zeit wird sie nicht mehr auf die Quereinstiegsquote der Einrichtung angerechnet. In beiden Fällen muss die Person vorab einen Antrag bei der Kitaaufsicht stellen.

 

Sonderregelungen für Quereinsteiger

Darüber hinaus können von der Kita-Aufsicht auch andere Personen ganz oder teilweise als Fachkraft anerkannt und auf den Fachpersonalschlüssel angerechnet werden („Quereinsteiger:innen“). Dies betrifft sowohl Menschen, die die berufsbegleitende Erzieherausbildung absolvieren wollen, als auch Personen, die aufgrund ihrer pädagogischen Vorqualifikation oder eines speziellen Einrichtungskonzeptes als „Quereinsteiger:innen“ anerkannt werden.

Für die verschiedenen Formen des Quereinstiegs gib es unterschiedliche Verfahren:

Die Einstellung einer solchen Quereinsteigerin muss dann vom Kitaträger bei der Kitaaufsicht angezeigt werden. Die Formulare dafür findet man auf den Webseiten der Kitaaufsicht. Bei der Einstellung muss die Kita ihre jeweilige Quereinsteigerquote berückksichtigen. Die Quote beträgt max. 33% des Fachpersonalschlüssels. Außerdem gibt es noch eine „Köpfe-Regelung“: Für den ersten Quereinsteiger:innen müssen drei Fachkräfte beschäftigt sein, bei Kleinsteinrichtungen mit max. 25 Plätzen reichen auch zwei.

Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen immer als Einzelfallentscheidung und nur in Bezug auf den Einsatz in der beantragten Kita. Bei einem Kitawechsel muss die Beschäftigung also erneut der Kitaaufsicht angezeigt und die Quereinstiegsquote beachtet werden.

 

Fachkräfte/Quereinsteiger in Hort/Ganztagsschule

Weil der Erziehermangel inzwischen auch im Hort bzw. der Ganztagsschule angekommen ist, gibt es auch für diesen Bereich inzwischen eine grundsätzliche Regelung zu den zugelassenen Fachkräften und für den Quereinstieg (Fachkräftepapier Hort/Ganztagsschule August 2021). Die Regelungen sind denen im Kitabereich sehr ähnlich und die Hort-Quereinsteiger:innen können später auch in der Kita arbeiten und umgekehrt.